Die Vorsorge für Alter, Tod (Hinterlassenenschutz) und Erwerbsausfall in der Schweiz ruht auf drei Säulen – daher Drei-Säulen-System genannt – mit unterschiedlicher Finanzierung als tragenden Pfeilern der Vorsorge. Dieser Artikel über das Drei-Säulen-System stellt sämtliche Elemente (obligatorische und freiwillige) der sozialen und privaten Vorsorge und deren Zusammenspiel dar. Es wurde 1972 in der Bundesverfassung (BV) festgelegt.
Die Darstellung des Drei-Säulen-Prinzips erfolgt in der Praxis unterschiedlich, insbesondere können die Meinungen betreffend der unter der zweiten Säule zu erwähnenden Versicherungen divergieren. In der Bundesverfassung Art. 111 wird bei der Verwendung des Ausdruckes „… drei Säulen …“ für die zweite Säule nur die berufliche Vorsorge im engeren Sinne der beruflichen Vorsorge, nämlich der beruflichen Vorsorge nach dem BVG (Gesetz über die berufliche Vorsorge) verstanden. Vielfach werden jedoch bei der Darstellung eines umfassenden Drei-Säulen-Systems in der zweiten Säule alle Versicherungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit erwähnt.
Erste Säule: eine mit Ausnahme der Ergänzungsleistungen obligatorische umlagefinanzierte Versicherung für die ganze Bevölkerung, zur Existenzsicherung und Vermeidung von Armut:
Zweite Säule: kapitalgedeckte Versicherungen für die berufstätige Bevölkerung zur Deckung der gewohnten Lebenshaltungskosten, bestehend aus:
Dritte Säule: freiwillige, individuelle, steuerlich begünstigte private Vorsorge in Ergänzung zur ersten und zweiten Säule: